Hundekotbeseitigung
Wir möchten eindringlich alle Hundebesitzer bitten, ihre „Hundehaufen“ zu entfernen und im Restmüll zu entsorgen. Egal, ob Ihr Hund in eine Wiese, am Wegrand oder am Gehsteig sein Häufchen hinterlässt, bitte den Hundekot nicht liegen lassen. Im gesamten Gemeindegebiet Mühlbach am Hochkönig befinden sich zahlreiche Entsorgungsstationen für Hundekot. Dort können Sie sich jederzeit ein Sackerl mitnehmen, mit dem Sie dann den Hundekot aufheben und entsorgen können. Es können Hundesackerl auch kostenfrei im Gemeindeamt abgeholt werden.
Wir beobachten in letzter Zeit immer wieder, dass der Hundekot, oder die vollen Sackerl, liegen gelassen werden. Hundekot enthält hohe Mengen an Bakterien, darunter viele potenziell gefährliche Krankheitserreger. Wenn er sich in der Natur, auf Strassen und anderen öffentlichen Plätzen ansammelt, kann er ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Menschen, Tiere und die Umwelt darstellen.
Pflicht des Hundehalters zur Entfernung von Hundekot!
Hundehalter müssen dafür sorgen, dass der Hund Gehsteige, Grünanlagen und Wohngebiete nicht verunreinigt.
Hundkot muss entfernt werden; wer dies nicht befolgt, dem können neben einer Bestrafung die
Reinigungskosten vorgeschrieben werden.
(§ 92 Abs. 2 StVO Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.)
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenpflicht
Die Nutzung einer Leine und eines Maulkorbes liegt im Ermessen des Hundehalters. Jedoch gibt es für dieses Ermessen Ausnahmen bezogen auf den Spielplatz neben der Mühle (siehe Verordnungslink unten). Wir möchten auf die Vernunft appellieren und unsere Hundebesitzer bitten auf Grünflächen die als Spielbereich für Kinder gelten Ihren Vierbeiner anzuleinen. Dies dient zur Sicherheit unserer Jungen Gemeindemitglieder und beugt der Verschmutzung durch Hundhaufen vor.
Spielplatzordnung für den Natur- und Generationenspielplatz - Mühlbach am Hochkönig - Startseite - Bürgerservice - Amtstafel (riskommunal.net)
Landesgesetzliche Bestimmung
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.