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Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

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Spielplatzordnung für den Natur- und Generationenspielplatz

Spielplatzordnung für den Natur- und Generationenspielplatz

§ 1 Bestimmung

Der Natur- und Generationenspielplatz ist eine Anlage, die der Erholung und der Gesundheit der Bürger und Gäste dienen soll und von der Gemeinde unterhalten wird.

 § 2 Benutzungsberechtigter Personenkreis

Der Natur- und Generationenspielplatz wurde für Bürger und Gäste angelegt. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Spielplatz nur in Begleitung aufsichtsführender Erwachsener aufsuchen.

§ 3 Öffnungszeiten

Der Spielplatz ist in den Monaten Mai bis November von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr zur Benutzung freigegeben. Die Besucher haben den Spielplatz rechtzeitig vor Beendigung der Öffnungszeiten zu verlassen.

§ 4 Verhalten auf dem Spielplatz

 1.    Der Spielplatz und deren Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Die Geräte sind altersgerecht zu nutzen.

2.     Das unterschiedliche Alter der Kinder erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Besonders die größeren Kinder haben sich deshalb so zu verhalten, dass die kleineren durch sie keinen Schaden erleiden oder ungestört spielen können.

 3.    Bei der Benutzung des Spielplatzes und beim Aufenthalt auf diesem sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.

4. Auf dem Natur- und Generationenspielplatz ist insbesondere Folgendes untersagt:
          a) Sitzbänke vom Aufstellplatz zu entfernen,
          b) den Spielplatz außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu 
befahren,
          c
) das sorglose Wegwerfen von Abfällen aller Art am Spielplatzgelände, wie       z.B. Zigarettenstummel, Flaschen, Tetrapack, Jausenpapier, Taschentücher udgl. Für alle Abfälle stehen Behälter bereit.
           d) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu
beseitigen,
           e) Ballspiele aller Art durchzuführen, außer auf besonders ausgewiesenen Bereichen
des Kinderspielplatzes,
           f) gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die
Verletzungen verursachen können mitzubringen und zu verwerten,
           g) das Entzünden von Feuer, sowie das Abbrennen von Knall- oder
Feuerwerkskörpern,
           h) in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen,
           i) sich im Spielplatzbereich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand a
ufzuhalten,
           j) Alkoholkonsum bzw. Einnahme von anderen berauschenden Mitteln,
           k) Das Überklettern der Kletterwand ist ausnahmslos verboten,
           l) Kleintiere im angrenzenden Gehege zu jagen oder in den Spielplatz zu tragen.

           5. Hunde sind ausschließlich an der Leine zu führen.

          6. Die Benützung der Seilbahn ist nur mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von  130 kg gestattet.

 § 5 Haftung der Gemeinde

 1. Bei Unfällen, die sich wegen Missachtung der Aufsichtspflicht ereignen, haften die Eltern  bzw. Erziehungsberechtigten.
2. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für
    a) abhanden gekommene oder liegengebliebene Gegenstände aller Art,
    b) die Sicherheit der von den Kindern mitgebrachten Spielsachen.
3. Bei Missachtung der sonstigen Verbote kann der Bürgermeister einen Verweis erteilen oder 
bestimmte Personen von der Benützung des Natur- und Generationenspielplatzes, ausschließen.
4. Für verursachte Schäden, insbesondere bei mutwillig herbeigeführten Beschädigungen an
Spielgeräten, Zäunen, WC-Anlage, etc. werden die Verursacher schadenersatzpflichtig. Eltern und Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder und Jugendlichen.

 § 6 Schadensanzeigen

 Von den Benützern des Natur- und Generationenspielplatzes bzw. deren Aufsichtspersonen wird erwartet, dass alle von ihnen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen Dritter und die sonst festgestellten Mängel an den Spieleinrichtungen und Anlagen dem Gemeindeamt (Amtsleitung) unverzüglich gemeldet werden.

 § 7 Inkrafttreten

 Diese Spielplatzordnung tritt mit dem Gemeindevertretungsbeschluss in Kraft.

Der Bürgermeister:
Manfred Koller

Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.09.2014