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Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

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Wasserordnung der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig

Wasserordnung
der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig  
(Sitzungsbeschluss vom 20. Oktober 1975 Punkt 14 der Tagesordnung)  
                                        § 1  
Die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig unterhält zur Versorgung des Ortes mit Trinkwasser eine Wasserversorgungsanlage.
Die Anlage erstreckt sich von der Quellenfassung am Vordersattel entlang des Mühlbachtales bis zum Ortsende (Schmölz), sowie dem Quellengebiet Hochkeil mit Rupertiquellen bis zum Ortszentrum. 
                                         § 2    
Die Gemeinde ist berechtigt, die jeweiligen Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) in folgenden Fällen über Beschluss der Gemeindevertretung zur Wasserentnahme zu veranlassen:
a)      aus gesundheitlichen und sanitären Gründen;
b)      alle von der nächstliegenden Anschlussmöglichkeit der Wasserversorgungsanlage nicht weiter als 50 m entfernt liegenden Grundstücke.
Die Veranlassung erfolgt schriftlich und hat innerhalb 8 Wochen am Tage der Bescheidzustellung durchgeführt zu sein. Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 63 AVG binnen 2 Wochen nach nachgewiesener Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig die Berufung eingebracht werden kann.   
                                          § 3   
Jeder Grundeigentümer (Verfügungsberechtigter) kann die Wasserentnahme der Versorgungsanlage bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Die Gemeindevertretung entscheidet bei der nächsten ordentlichen Sitzung über den Antrag und leitet den begründeten Beschluss dem Antragsteller schriftlich zu. Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 63 AVG binnen 2 Wochen nach nachgewiesener Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig die Berufung eingebracht werden kann.   
                                           § 4   
Die unter Punkt 2 angeführten Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) erhalten die Wasserzufuhr für einen Anschluss auf das gesamte zusammenhängende Grundstück bis 6 Meter vor das nächstliegende Verbrauchsobjekt auf Kosten der Gemeinde. Die unter Punkt 3 angeführten Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) erhalten die Wasserzufuhr, soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde, wie jene unter Punkt 2 auf Kosten der Gemeinde, jedoch 50 Meter von der nächsten Abzapfmöglichkeit der Versorgungsanlage.  
                                            § 5   
Die Gemeinde ist Eigentümer der auf ihre Kosten verlegten Leitungen und Anschlüsse und hat für deren ordnungsgemäße Erhaltung aufzukommen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) ist Eigentümer der übrigen zu seiner Verbrauchsstelle oder –stellen führenden Leitungen und ist verpflichtet, sie auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erhalten.  
                                            § 6    
Bereits bestehende Zuleitungen, die nach Punkt 4 die Gemeinde zu verlegen und zu erhalten hätte, gehen ohne weiteres und ohne irgend einer Ablöse an das Eigentum der Gemeinde über. Die Erhaltung der so übernommenen Zuleitung ist Sache der Gemeinde.   
                                            § 7  
Die Grundeigentümer können die Herstellung einer neueren oder die Änderung einer bestehenden Wasserleitung weder verhindern noch verlangen. Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstückes an die bestehende Wasserversorgungsanlage versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Antragsteller übernimmt die Mehrkosten für den Anschluss und leistet hierfür Sicherheit.  
                                           § 8   
Die Anlage oder Änderung eines Wasseranschlusses ist vom jeweiligen Grundeigentümer für jedes Grundstück zu beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
a)      Die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage mit einer Grundrissskizze;
b)      den Namen des zulässigen Fachmannes durch den die Verlegung und Einrichtung innerhalb des Grundstückes  
         ausgeführt werden soll;
c)      die Verpflichtungen des Eigentümers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbesonders auch die 
         Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum, zu übernehmen.  
                                           § 9   
Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die Gemeinde, begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.  
                                           § 10   
Werden Verbesserungen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück durch andere Maßnahmen des Grundeigentümers erforderlich, so hat der Grundeigentümer der Gemeinde die Kosten zu erstatten.  
                                          § 11   
Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch die Gemeinde verlegt werden, nur durch die von der Gemeinde zugelassenen Fachmänner ausgeführt werden. Die Ausführungen müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen, insbesondere den Anforderungen der Gemeinde.
Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass bei der Gemeinde vor Arbeitsbeginn die vorgeschriebenen Meldungen nebst Plan eingereicht werden.
Andere als vorschriftsmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Die Prüfungen und Abnahme der Anlage durch die Gemeinde befreit den ausführenden Fachmann von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßigen und tadelloser Ausführungen der Arbeiten nicht. Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeit keine Haftung.  
                                         § 12   
Die vom Eigentümer (Verfügungsberechtigen) auf den angeschlossenen Grundstücken zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den Anordnungen der Gemeinde entsprechenden Zustand zu erhalten. Fehler, die sich an den von der Gemeinde zu unterhaltenden Teilen der Leitungen zeigen, sind dieser sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer Fehler haben die Eigentümer selbst umgehend zu sorgen. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist der Gemeinde anzuzeigen. Die Vorschriften des Punktes 11 gelten entsprechend. Der Eigentümer trägt den Schaden durch Wasserverluste, die auf Mängeln an den von ihm zu unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind.  
                                         § 13   
Die Gemeinde kann die Wasseranlage des Eigentümers (Verfügungsberechten) jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzung verlangen. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die Wasserentnahme zu sperren, oder die vorgesehenen Änderungen auf Kosten des um die Weiterbelieferung Ansuchenden durchführen zu lassen.   
                                           § 14   
Das Wasser wird aus der Wasserversorgungsanlage im Allgemeinen ohne Beschränkung geliefert, jedoch ist im Interesse der klaglosen Versorgung Sparsamkeit im Wasserverbrauch jedermann Pflicht. Die Gemeinde kann die Lieferung von Wasser ablehnen oder den Anschluss von einer besonderen Vereinbarung abhängig machen, soweit das im Einzelfall aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung der Wasserversorgungsanlage durch einen Abnehmer, erforderlich ist.
Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserversorgungsanlage sowie bei Änderung des Druckes oder Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermängel, Störung im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadenersatz zu. Dauert die Unterbrechung länger als 4 Wochen, wird die Einhebung des Wasserzinses für diese Zeit der Unterbrechung nicht durchgeführt.
Eine notwendige Absperrung der Wasserleitung wird die Gemeinde nach Möglichkeit vorher ortsüblich kundmachen.   
                                              § 15   
Dem Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser Wasserordnung ungehindert Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren. Die Beauftragten führen einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis bei sich.
Die Eigentümer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, für die Errechnung der Gebühren und die Prüfungen des Zustandes der Anlagen, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
                                               § 16    
Beim Wechsel des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) am Grundstück, gehen sämtliche Verpflichtungen und Rechte aus dieser Wasserordnung auf den Rechtsnachfolger über.   
                                                § 17   
Für die Beteiligung jedes Grundstückes an der Wasserversorgungsanlage wird eine einmalige Anschlussgebühr, die von der Gemeindevertretung festgelegt wird, erhoben.
Weiters wird von der Gemeindevertretung die Höhe des Wasserzinses festgelegt. Die verbrauchte Wassermenge wird mittels einer Wasseruhr ermittelt.
Der Abnehmer ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf die abgenommene Wassermenge die Gebühren nach Vorschreibung der Gemeinde bis zum 10. des folgenden Monats zu entrichten bzw. nach den Terminen der Quartalsvorschreibungen.
Gebührenpflichtig sind für alle Mieter, Untermieter usw. der Eigentümer (Verfügungsberechtigte) der an der Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke.
Die Verpflichtungen zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, an dem die Anschlussmöglichkeit an der Wasserversorgungsanlage betriebsfertig hergestellt ist.
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfalle eine besondere Härte dar, so kann die Gemeindevorstehung sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingetrieben.  
                                                  § 18   
Die Gemeinde ist berechtigt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung an sämtliche Verbraucherstellen des Grundeigentümers einzustellen, wenn:
a)      widerrechtlich Wasser entnommen wird;
b)      Änderungen an Einrichtungen, die der Gemeinde gehören, eigenmächtig vorgenommen werden oder die Einrichtungen (z.B. Plomben) beschädigt werden;
c)      dem Beauftragten der Gemeinde der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder die erforderlichen Auskünfte nicht gegeben werden;
d)      die fälligen Zahlungen nach erfolgter schriftlicher Ermahnung nicht vorschriftsmäßig geleistet werden.
Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Grundeigentümer im Voraus zu bezahlen.  
                                                    § 19   
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Wasserordnung kann nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten angemessenen Frist durch die Gemeinde für den Gegenwert des entstandenen Schadens ein Zwangsgeld bis zur Höhe von € 146,-- festgesetzt werden.  
                                                      § 20   
Die vorstehende Wasserordnung wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 10. Oktober 1975 nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Landesregierung erlassen und tritt an dem folgenden Monatsersten der Kundmachung in Kraft.   
                                                                    Der Bürgermeister
An der Amtstafel
angeschlagen am:   4. November 1975
abgenommen am: 20. November 1975 
   
Rechtskräftig mit 1. Jänner 1976